Angelsportverein Kamerun Waren (Müritz) e.V.
Hafenordnung der Bootsschuppenanlage "Kamerun" in Waren (Müritz)
für die Gemeinschaftsanlagen des Angelsportvereins „ Kamerun“ Waren e. V.
Diese Hafenordnung gilt für die Gemeinschaftsanlage des Angelsportvereins „ Kamerun“ Waren e. V. Diese Hafenordnung gilt zwischen dem Verein und Vereinsmitgliedern mit abgeschlossenem Nutzungsvertrag. Die Gemeinschaftsanlage umfasst das durch einen Zaun und Buhnen umfriedete Hafengelände mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen.
- Jedes Vereinsmitglied haftet mit seiner Person und Mitgliedschaft für die Einhaltung der gesetzlichen und den festgelegten Bestimmungen des Vorstandes des Angelsportvereins „Kamerun“ Waren e. V. Ebenso hat jedes Vereinsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass ihn begleitende Personen sich an diese Hafenordnung halten.
- Das Betreten der Gemeinschaftsanlage ist nur den Anliegern und den Besuchern nur in Begleitung eines Anliegers gestattet. Anlieger (Nutzer) sind alle Sportfreunde, welche einen Nutzungsvertrag mit dem Verein geschlossen haben und deren Angehörige ersten Grades. Kinder unter 12 Jahren ist das Betreten der Hafenanlage nur in Begleitung einer der vorher genannten Personen gestattet. Für das Verhalten der Besucher und Kinder sowie für das Verschließen des Eingangstores beim Betreten und Verlassen des Geländes trägt der Nutzer die Verantwortung.
- Die Vergabe eines Bootsstandes wird grundsätzlich durch den Vorstand vorgenommen.
- Die zeitweilige Überlassung des vertraglich genutzten Liegeplatzes an Dritte muss durch den Vorstand genehmigt werden.
- Ein eigenmächtiger Tausch mit außerhalb der Gemeinschaftsanlage befindlichen Bootsständen ist nicht statthaft.
- Die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung aller Gemeinschaftseinrichtungen und Versorgungsanlagen trägt der Verein. Sie werden aus den Hafengebühren getragen. Ausgenommen sind die selbst errichteten Stege in den Bootsständen. Soweit besondere Kosten anfallen, können durch Beschluss des Vorstandes Umlagen erhoben werden, wenn dies auf Grundlage des Arbeits- und Haushaltsplanes des Vereins begründet ist. Eine Rückzahlung der Umlagen erfolgt nicht.
- Der Vorstand beschließt den Jahresplan des Vereins zur Schaffung, Unterhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen, sowie in begründeten Fällen die Befreiung von der Arbeitsleistung oder einer finanziellen Ersatzleistung.
- Jeder Nutzer hat nach Aufforderung durch den Vorstand die jährlich festgelegten Pflichtstunden in manueller Arbeit zu leisten. Die finanzielle Abgeltung der Pflichtstunden bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes. Gegen Vereinsmitglieder, die ohne die Zustimmung des Vorstandes die Pflichtstunden begleichen, werden folgende Maßnahmen durchgesetzt:
* Im ersten Fall - Abmahnung
* Im zweiten Fall – Abmahnung und Aussprache im Vorstand
* Im dritten Fall – Kündigung durch den Vorstand
- Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist im gesamten Hafengelände untersagt, ausgenommen die ausgewiesene Raucherinsel. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Hafenfesten, Arbeitseinsätzen o.ä.) wird durch den Vorstand ein Raucher oder Grillplatz festgelegt und eingerichtet.
- Die angebrachten Feuerlöschgeräte dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.
- Die Aufbewahrung von Flüssigbrennstoffen und Flüssiggas in den Bootshäusern ist nicht erlaubt.
- Boote, welche mit einer Flüssiggasgasanlage ausgerüstet sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von einer dazu befugten Person abgenommen sein.
- Batterien in den Motorbooten sind grundsätzlich über einen Batteriehauptschalter anzuschalten, welcher vor dem Verlassen des Bootshauses auszuschalten ist.
- Arbeiten an den Booten mit elektrischen Geräten sind im Rahmen der Werterhaltung, Reparatur oder Reinigung gestattet. Die Geräte müssen den gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Für die ordnungsgemäße Handhabung der Geräte ist jedes Vereinsmitglied selbst verantwortlich und dürfen nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden. Arbeitsgeräte die Funkenflug oder starke Wärmeentwicklung verursachen (Trennschleifer, Schweißgerät oder Lötkolben) sind untersagt.
- Größere Arbeiten der Werterhaltung/ Wertverbesserung an den Booten und Zubehören sind außerhalb des Bootsstandes durchzuführen. Der Nutzungsbedarf der Reparaturhalle ist beim Grundmittelwart anzumelden. Für die Nutzung der Reparaturhalle ist eine Gebühr lt. Gebührenordnung zu entrichten. Diese Gebühr ist auf das Konto des Vereins unter Angabe des Namens, Datum der Nutzung einzuzahlen.
- Das eigenmächtige Erweitern der elektrischen Anlagen ist nicht gestattet. Alle vom Vorstand genehmigten Arbeiten an der elektrischen Anlage sind durch eine Fachfirma mit abschließend schriftlicher Bestätigung derselben dem Vorstand nachzuweisen.
- Jedes Vereinsmitglied und unter 2. genannte Personen haben beim Verlassen des Hafengeländes mit dem Boot über 24 Stunden hinaus die Tore ihrer Bootsstände zu schließen. Die Tore sind ebenfalls bei Abwesenheit nach 22:00 Uhr zu schließen.
- Jeder Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die Eingangstür zum Gelände sowie die Türen zu den Bootshäusern nach dem Betreten oder Verlassen abgeschlossen sind.
- Jedes Vereinsmitglied und unter 2. genannte Personen haben im Interesse der Allgemeinheit auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Abfälle jeglicher Art sind durch jeden Nutzer der privaten Entsorgung zuzuführen. Lagerung auf dem Vereinsgelände ist untersagt.
- Bauliche Veränderungen an den Bootshäusern und Steganlagen dürfen nur nach Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden. Das dauerhafte alleinige Hängen der Boote in Gurten oder Seilen an den Deckenträgern ist nicht gestattet.
- Das Betreten eines fremden Bootsstandes ist nur mit Genehmigung oder Beisein des Nutzers sowie bei Gefahr gestattet.
- Jeder Nutzer hat die Pflicht, bei Verstößen gegen die Hafenordnung darauf hinzuweisen und sofort einzugreifen. Im Katastrophenfall können alle Nutzer zur Beseitigung von Schäden (Eisgang, Sturm, Feuer) herangezogen werden.
- Entstandene Beschädigungen an gemeinschaftlichen sowie fremden Eigentum sind dem Vorstand und/ oder dem jeweiligem Eigentümer unverzüglich zu melden. Alle Bootsbesitzer der Hafenanlage, haben eine Bootshaftpflicht abzuschließen und dem Vorstand vorzulegen.
- Der Vorstand ist zur Durchsetzung der Hafenordnung gegenüber allen Nutzern und Besuchern weisungsberechtigt.
- Alle bestehenden Gesetze des Bürgerlichen, Zivilen und Strafrechtes bleiben von dieser Hafenordnung unberührt.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Informationen durch Aushang im Schaukasten bekannt zu geben.
Schlussbestimmungen
- Die Ordnung für die Gemeinschaftsanlage des Vereins (Hafenordnung) tritt mit Wirkung vom 6.11. 2011 in Kraft.
- Die Hafenordnung vom 06.03.2011 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.
Waren , 06.11. 2011
Der Vorstand
Angelsportverein „Kamerun“ Waren (Müritz) e.V.
Rene Krause
Eichholzstr. 6
17192 Waren (Müritz)
Telf. 03991/674584